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WEG-Recht: Muss ein abberufener Verwalter noch die Jahresabrechnung erstellen? Zum dritten Mal!

1. Hintergrund des Verfahrens

Das Amtsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein ausgeschiedener Verwalter verpflichtet ist, die Jahresabrechnungen und Vermögensberichte für die Jahre 2023 und 2024 zu erstellen, obwohl die Bestellung am Anfang des Jahres 2025 endete.

Die Klägerin verlangte im Hauptantrag die Erstellung und Herausgabe der Jahresgesamtabrechnung und Einzelabrechnungen (§ 28 Abs. 2 WEG) sowie Vermögensberichte (§ 28 Abs. 4 WEG) für 2023 und 2024 und im Hilfsantrag die Rechnungslegung nach Beendigung des Verwaltervertrages.

2. Entscheidung des Gerichts

Die Klage war zulässig. Der Hauptantrag wurde abgewiesen. Nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage (WEMoG) trifft die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung nicht mehr den ausgeschiedenen Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 WEG). Die frühere BGH-Rechtsprechung zur fortbestehenden Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters ist nicht mehr anwendbar. Die Organpflicht geht bei Verwalterwechsel kraft Gesetzes auf den neuen Verwalter über.

Dem Hilfsantrag wurde aufgrund sofortigem Anerkenntnisses stattgegeben.

3. Rechtliche Würdigung

Wegen der Gesetzesänderung durch das WEMoG hat sich die Rechtslage geändert. Mit der Reform wurde die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vollständig der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übertragen (§ 18 WEG). Der Verwalter handelt nur noch als Organ ohne eigene originäre Pflichten.  Ansprüche auf Erstellung von Abrechnungen und Vermögensberichten sind deshalb gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen den ausgeschiedenen Verwalter.

4. Kostenentscheidung

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 91, 93 ZPO), da die Beklagte den Hilfsantrag sofort anerkannt hat und keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

5. Fazit der Gerichtsentscheidung

  • Für Verwalter: Nach Ausscheiden besteht keine Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen oder Vermögensberichten.
  • Für Wohnungseigentümergemeinschaften: Ansprüche sind gegen die Gemeinschaft zu richten.
  • Für Rechtsanwälte: Bei Klageerhebung ist die aktuelle Rechtslage nach WEMoG zwingend zu berücksichtigen, um Kostenrisiken zu vermeiden.

WEG-Recht: Muss ein abberufener Verwalter noch die Jahresabrechnung erstellen?

  1. Einleitung

Die Frage, ob ein abberufener WEG-Verwalter weiterhin verpflichtet ist, die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht zu erstellen, sorgt in der Praxis regelmäßig für Streit. Ein aktuelles Urteil bringt Klarheit und hat erhebliche Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Verwalter.

  1. Hintergrund

–              Parteien: Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) gegen ehemaligen Verwalter (Beklagter)

–              Streitpunkt: Erstellung der Jahresabrechnungen 2023 und 2024 sowie Vermögensberichte nach § 28 WEG

–              Zeitraum: Verwaltervertrag ab Sommer 2023, Abberufung im Frühjahr 2025

–              Der Beklagte verweigerte die Erstellung der Abrechnungen mit der Begründung, nach Abberufung fehle die rechtliche Befugnis wegen der nun geltenden Organtheorie.

  1. Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnungen besteht nicht mehr, sobald die Organstellung des Verwalters endet. Der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 01.01. des Folgejahres (§ 28 Abs. 2 WEG). Hier also während der Amtszeit. Mit der Abberufung endet die Organstellung. Ohne diese darf der Verwalter nicht mehr für die Gemeinschaft handeln – auch nicht zur Erstellung der Abrechnung.

  1. Praktische Konsequenzen für WEG und Verwalter

Neue Abrechnungspflicht: Nach Abberufung muss der neue Verwalter die Jahresabrechnung erstellen.

  1. Fazit

Das Urteil bestätigt: Ein abberufener WEG-Verwalter ist nicht mehr verpflichtet, Jahresabrechnungen zu erstellen. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten dies bei der Abberufung berücksichtigen und rechtzeitig Vorsorge treffen.