0941/465233-0 info@fritzundpartner.com

BGH kippt die Drei‑Angebote‑Regel: Keine Pflicht zu Vergleichsangeboten bei Erhaltungsmaßnahmen – BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) eine für Wohnungseigentümergemeinschaften äußerst praxisrelevante Frage entschieden:

Vor der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen besteht keine allgemeine Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote.

Mit dieser Entscheidung verabschiedet sich der BGH ausdrücklich von der in der Instanzrechtsprechung weit verbreiteten sogenannten „Drei‑Angebote‑Regel“ und stellt klar, dass es bei der Beurteilung der ordnungsmäßigen Verwaltung maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lässt sich weder aus dem Wohnungseigentumsgesetz (§§ 18, 19 WEG) noch aus dem Begriff der ordnungsmäßigen Verwaltung eine schematische Verpflichtung ableiten, vor jeder Erhaltungsmaßnahme mehrere Angebote einzuholen. Damit weist der BGH eine langjährige Praxis vieler Amts‑ und Landgerichte zurück, die Beschlüsse allein deshalb für anfechtbar erklärten, weil keine Vergleichsangebote vorlagen.

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Angebote, sondern die Qualität der Entscheidungsgrundlage.

Maßstab ist der „vernünftig und wirtschaftlich denkende Wohnungseigentümer“. Eine Beschlussfassung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht – aus der Perspektive eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers. Dabei kommt es insbesondere an auf:

  • Art, Umfang und technische Komplexität der Maßnahme,
  • Höhe der Kosten,
  • Dringlichkeit der Arbeiten,
  • vorhandene Markt‑ und Erfahrungskenntnisse und
  • sonstige Informationsquellen (z. B. Prüfung durch den Verwalter, Sachverständige).

Vergleichsangebote können eine geeignete Informationsgrundlage sein – sie sind aber kein zwingendes Erfordernis.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BGH, dass es sachlich gerechtfertigt sein kann, bewährte und bekannte Handwerksunternehmen zu beauftragen, mit denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bereits gute Erfahrungen gemacht hat. Zulässige Entscheidungskriterien sind u. a.:

  • Qualität und Zuverlässigkeit der bisherigen Leistungen,
  • Termintreue,
  • Vertrautheit mit der Wohnanlage und
  • positive Erfahrungswerte aus der Vergangenheit.

Eine erneute Markterkundung ist nicht allein deshalb geboten, weil die Kosten eine bestimmte – nicht gesetzlich definierte – Schwelle überschreiten.

Das Urteil bedeutet ausdrücklich keinen Freibrief für unkontrollierte oder wirtschaftlich unangemessene Vergaben. Ein Beschluss kann weiterhin gegen ordnungsmäßige Verwaltung verstoßen, wenn das vorliegende Angebot objektiv überteuert oder ungeeignet ist, den Eigentümern eine ausreichende Entscheidungsgrundlage fehlte oder erkennbare Zweifel an Wirtschaftlichkeit oder Angemessenheit ignoriert wurden

Neu ist jedoch, dass der bloße Umstand, dass keine Vergleichsangebote eingeholt wurden, nicht mehr für eine erfolgreiche Anfechtungsklage genügt.

Für anfechtende Wohnungseigentümer steigen damit die Darlegungspflichten erheblich. Künftig muss substantiiert vorgetragen werden, weshalb das konkrete Angebot unangemessen ist oder warum die Entscheidungsgrundlage objektiv unzureichend war.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2026 (V ZR 7/25) stellt einen Paradigmenwechsel im Wohnungseigentumsrecht dar. Die Abkehr von der schematischen Drei‑Angebote‑Regel stärkt die Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümer – verlangt aber weiterhin eine sachgerechte und wirtschaftlich fundierte Beschlussfassung. Maßstab bleibt nicht die Anzahl der Angebote, sondern ordnungsmäßige Verwaltung im Einzelfall.

BGH,Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25

OLG Celle: Persönliche Haftung von Geschäftsführern wegen unzulässiger Anforderung von Baufortschrittsraten

1. Ausgangslage

Das Oberlandesgericht Celle hatte über die Rückforderung von Baufortschrittsraten zu entscheiden, die Erwerber im Rahmen eines Bauträgerprojekts gezahlt hatten. Die Besonderheit des Falles lag in der persönlichen Haftung zweier Geschäftsführer einer Projektgesellschaft (Bauträgerin).

Die Kläger hatten eine Wohnung in einem zu sanierenden Pflegeheimkomplex erworben. Der Bauträger forderte mehrere Raten gemäß Baufortschritt an – tatsächlich befand sich das Gesamtobjekt jedoch lediglich im erweiterten Rohbauzustand, und wesentliche Arbeiten waren nicht ausgeführt.

2. Rechtlicher Maßstab: § 3 Abs. 2 MaBV als Schutzgesetz

Das Gericht stellt klar, dass § 3 Abs. 2 Makler‑ und Bauträgerverordnung (MaBV) ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Die Vorschrift schützt Erwerber davor, dass Bauträger nicht fällige Raten ohne ausreichenden Bautenstand entgegennehmen.

Entscheidend ist, dass eine Baufortschrittsrate erst dann angefordert werden darf, wenn die jeweils geschuldeten Arbeiten tatsächlich vollständig ausgeführt wurden.

3. Feststellungen zum tatsächlichen Bautenstand

Das OLG stellte fest:

  • Die angeforderten Raten (Fenster-, Dach-, Estrich-, Innenputz‑ und Installationsraten) entsprachen nicht dem realen Baufortschritt.
  • Bauarbeiten waren in mehreren Gewerken nicht begonnen oder nicht fertiggestellt.
  • Bestätigungen des Bauleiters waren unzutreffend; sie wichen erheblich vom tatsächlichen Zustand ab.

4. Persönliche Haftung der Geschäftsführer

a. Haftung des Geschäftsführers zu 2)

Der Geschäftsführer haftet persönlich auf Schadensersatz, weil:

  • er trotz Kenntnis der Abweichungen die Raten anforderte bzw. anfordern ließ,
  • der objektive und subjektive Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 2 MaBV erfüllt war und
  • ein vorsätzliches Verhalten vorlag.

Das Gericht folgte der Wertung, dass dem Geschäftsführer die falschen Bautenstandsmitteilungen spätestens seit Juli 2018 bekannt gewesen sein mussten. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Kontrollen lagen vor, insbesondere durch unrichtige Bestätigungen und erkennbare äußere Umstände wie Baustillstand.

b. Haftung des Geschäftsführers zu 3)

Entgegen der Vorinstanz verurteilte das OLG auch den weiteren Geschäftsführer:

  • Er habe Organisationspflichten verletzt und
  • nach § 5 MaBV sei ihm das Verhalten der Hilfspersonen zurechenbar.

Der Geschäftsführer habe keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um die ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle der Baufortschritte sicherzustellen.

5. Zurechnung und Gesamtschuldnerschaft

Das OLG verurteilte beide Geschäftsführer sowie die Bauträgergesellschaft als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Baufortschrittsraten in Höhe von 46.635,77 €.

6. Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht:

  • Es gelten strenge Anforderungen an Bauträger bei der Anforderung von Raten nach Baufortschritt.
  • Erhöhte persönliche Verantwortung von Geschäftsführern in Bauträgergesellschaften.
  • Die Notwendigkeit einer effizienten internen Organisation und Kontrolle der Bautenstandsüberwachung.
  • Dass Erwerber ungerechtfertigt geforderte Raten zurückverlangen können, wenn der tatsächliche Bautenstand nicht den vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen entspricht.

7. Fazit

Das Urteil des OLG Celle stärkt die Position von Erwerbern erheblich. Geschäftsführer können sich nicht darauf berufen, dass die Bauüberwachung delegiert wurde – sie tragen die übergeordnete Organisationsverantwortung und haften persönlich bei vorsätzlichen oder zumindest bewusst pflichtwidrigen Abläufen.

OLG Celle, Urt. v. 25.11.2025 – 3 U 171/24