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WEG-Recht: Muss ein abberufener Verwalter noch die Jahresabrechnung erstellen? Zum dritten Mal!

1. Hintergrund des Verfahrens

Das Amtsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein ausgeschiedener Verwalter verpflichtet ist, die Jahresabrechnungen und Vermögensberichte für die Jahre 2023 und 2024 zu erstellen, obwohl die Bestellung am Anfang des Jahres 2025 endete.

Die Klägerin verlangte im Hauptantrag die Erstellung und Herausgabe der Jahresgesamtabrechnung und Einzelabrechnungen (§ 28 Abs. 2 WEG) sowie Vermögensberichte (§ 28 Abs. 4 WEG) für 2023 und 2024 und im Hilfsantrag die Rechnungslegung nach Beendigung des Verwaltervertrages.

2. Entscheidung des Gerichts

Die Klage war zulässig. Der Hauptantrag wurde abgewiesen. Nach der seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage (WEMoG) trifft die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung nicht mehr den ausgeschiedenen Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 WEG). Die frühere BGH-Rechtsprechung zur fortbestehenden Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters ist nicht mehr anwendbar. Die Organpflicht geht bei Verwalterwechsel kraft Gesetzes auf den neuen Verwalter über.

Dem Hilfsantrag wurde aufgrund sofortigem Anerkenntnisses stattgegeben.

3. Rechtliche Würdigung

Wegen der Gesetzesänderung durch das WEMoG hat sich die Rechtslage geändert. Mit der Reform wurde die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vollständig der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übertragen (§ 18 WEG). Der Verwalter handelt nur noch als Organ ohne eigene originäre Pflichten.  Ansprüche auf Erstellung von Abrechnungen und Vermögensberichten sind deshalb gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen den ausgeschiedenen Verwalter.

4. Kostenentscheidung

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 91, 93 ZPO), da die Beklagte den Hilfsantrag sofort anerkannt hat und keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

5. Fazit der Gerichtsentscheidung

  • Für Verwalter: Nach Ausscheiden besteht keine Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen oder Vermögensberichten.
  • Für Wohnungseigentümergemeinschaften: Ansprüche sind gegen die Gemeinschaft zu richten.
  • Für Rechtsanwälte: Bei Klageerhebung ist die aktuelle Rechtslage nach WEMoG zwingend zu berücksichtigen, um Kostenrisiken zu vermeiden.

WEG-Recht: Muss ein abberufener Verwalter noch die Jahresabrechnung erstellen?

  1. Einleitung

Die Frage, ob ein abberufener WEG-Verwalter weiterhin verpflichtet ist, die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht zu erstellen, sorgt in der Praxis regelmäßig für Streit. Ein aktuelles Urteil bringt Klarheit und hat erhebliche Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Verwalter.

  1. Hintergrund

–              Parteien: Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) gegen ehemaligen Verwalter (Beklagter)

–              Streitpunkt: Erstellung der Jahresabrechnungen 2023 und 2024 sowie Vermögensberichte nach § 28 WEG

–              Zeitraum: Verwaltervertrag ab Sommer 2023, Abberufung im Frühjahr 2025

–              Der Beklagte verweigerte die Erstellung der Abrechnungen mit der Begründung, nach Abberufung fehle die rechtliche Befugnis wegen der nun geltenden Organtheorie.

  1. Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnungen besteht nicht mehr, sobald die Organstellung des Verwalters endet. Der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 01.01. des Folgejahres (§ 28 Abs. 2 WEG). Hier also während der Amtszeit. Mit der Abberufung endet die Organstellung. Ohne diese darf der Verwalter nicht mehr für die Gemeinschaft handeln – auch nicht zur Erstellung der Abrechnung.

  1. Praktische Konsequenzen für WEG und Verwalter

Neue Abrechnungspflicht: Nach Abberufung muss der neue Verwalter die Jahresabrechnung erstellen.

  1. Fazit

Das Urteil bestätigt: Ein abberufener WEG-Verwalter ist nicht mehr verpflichtet, Jahresabrechnungen zu erstellen. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten dies bei der Abberufung berücksichtigen und rechtzeitig Vorsorge treffen.

BGH klärt: Keine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten bei Anwaltsbeauftragung durch die WEG

  1. Hintergrund der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH betrifft eine praxisrelevante Frage im Wohnungseigentumsrecht: Muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Gutachters mehrere Vergleichsangebote einholen?

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verwalter ohne vorherigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Rechtsanwaltskanzlei sowie mehrere Sachverständige mit der Begutachtung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum beauftragt. Die Eigentümer genehmigten diese Maßnahmen nachträglich und beschlossen zudem eine Honorarvereinbarung mit der Kanzlei (300 € netto je Anwaltsstunde, 150 € netto je Sekretariatsstunde).

Die Bauträgerin, zugleich Mitglied der GdWE, focht die Beschlüsse an – unter anderem mit dem Argument, es seien keine Alternativangebote eingeholt worden.

  1. Die Kernaussagen des BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 76/24 – entschieden:

  • Keine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten bei Anwaltsbeauftragung: Die Wohnungseigentümer müssen vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts keine Vergleichsangebote einholen – auch nicht bei Abschluss einer Honorarvereinbarung.
  • Vertrauensverhältnis entscheidend: Die Wahl eines Rechtsanwalts sei eine Frage des Vertrauens. Ein Preisvergleich sei regelmäßig nicht aussagekräftig, da die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt ist oder – bei Stundenhonoraren – stark vom tatsächlichen Aufwand abhängt.
  • Nachträgliche Genehmigung durch die Eigentümer zulässig: Maßnahmen, die der Verwalter ohne vorherigen Beschluss veranlasst hat, können nachträglich genehmigt werden, sofern sie der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.
  1. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bringt erhebliche Rechtssicherheit für Verwalter und Eigentümergemeinschaften:

Erleichterung der Entscheidungsprozesse: Die GdWE kann künftig auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichten, wenn sie einen Anwalt oder Gutachter beauftragen möchte – vorausgesetzt, die Maßnahme ist wirtschaftlich vertretbar und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Stärkung der Handlungsfähigkeit des Verwalters: Der Verwalter kann in dringenden Fällen – etwa bei drohender Verjährung – eigenständig handeln, ohne dass dies automatisch zur Unwirksamkeit der Maßnahme führt.

Abgrenzung zu Handwerkerleistungen: Anders als bei Handwerksleistungen, bei denen ein konkreter Erfolg geschuldet wird und ein Preisvergleich sinnvoll ist, ist die anwaltliche Tätigkeit eine Dienstleistung, deren Qualität und Umfang im Vorfeld schwer vergleichbar sind.

  1. Fazit

Mit der Entscheidung V ZR 76/24 hat der BGH eine bislang umstrittene Frage im Wohnungseigentumsrecht geklärt und die Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwaltung konkretisiert. Die Einholung von Alternativangeboten ist bei der Beauftragung von Rechtsanwälten nicht erforderlich. Dies stärkt die Flexibilität und Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümergemeinschaften – insbesondere in zeitkritischen Situationen.

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Sonderkündigungsrecht bei Fernwärmelieferungsverträgen

  1. Hintergrund der Entscheidung

Das Landgericht Regensburg hatte sich in der Entscheidung vom 08.07.2022 (Az. 34 O 2572/21) mit der Frage zu befassen, ob ein Wärmekunde einen bestehenden Fernwärmelieferungsvertrag gemäß § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV kündigen kann, wenn er auf eine Versorgung mit erneuerbaren Energien – konkret mittels Luft-Wärme-Pumpe – umstellen möchte.

Die Klägerin, ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, begehrte die Feststellung, dass der Vertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht beendet worden sei. Der Beklagte hatte die Kündigung damit begründet, dass er künftig eine Luft-Wärme-Pumpe einsetzen und diese mit Ökostrom betreiben wolle.

  1. Rechtliche Würdigung

Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Das Gericht stellte klar, dass § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV auch auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse Anwendung findet, die vor der Novellierung der Vorschrift geschlossen wurden

Voraussetzungen für die Sonderkündigung

Entscheidend ist nicht, dass der Kunde bereits auf erneuerbare Energien umgestellt hat, sondern dass ein ernsthafter Wille zur Umstellung besteht. Dies kann durch ein konkretes und detailliertes Angebot eines Heizungsbauers nachgewiesen werden. Ein solches Angebot lag hier vor

Die Luft-Wärme-Pumpe wurde vom Gericht als erneuerbare Energie im Sinne des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV anerkannt. Auch die Nutzung von Ökostrom zur Versorgung der Pumpe wurde als ausreichend angesehen, um die Voraussetzungen für eine Kündigung zu erfüllen

  1. Ergebnis

Die Feststellungsklage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Kündigung wirksam war und der Fernwärmelieferungsvertrag zum 31.05.2022 beendet wurde

  1. Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Wärmekunden, die auf erneuerbare Energien umstellen möchten. Sie zeigt, dass bereits der ernsthafte Wille zur Umstellung – dokumentiert durch ein konkretes Angebot – genügt, um das Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV auszuüben.

Für Versorgungsunternehmen bedeutet dies, dass sie sich auf eine zunehmende Zahl von Kündigungen einstellen müssen, sofern Kunden glaubhaft machen, dass sie auf klimafreundliche Alternativen umsteigen wollen.

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