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  1. Hintergrund der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH betrifft eine praxisrelevante Frage im Wohnungseigentumsrecht: Muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Gutachters mehrere Vergleichsangebote einholen?

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verwalter ohne vorherigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Rechtsanwaltskanzlei sowie mehrere Sachverständige mit der Begutachtung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum beauftragt. Die Eigentümer genehmigten diese Maßnahmen nachträglich und beschlossen zudem eine Honorarvereinbarung mit der Kanzlei (300 € netto je Anwaltsstunde, 150 € netto je Sekretariatsstunde).

Die Bauträgerin, zugleich Mitglied der GdWE, focht die Beschlüsse an – unter anderem mit dem Argument, es seien keine Alternativangebote eingeholt worden.

  1. Die Kernaussagen des BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 76/24 – entschieden:

  • Keine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten bei Anwaltsbeauftragung: Die Wohnungseigentümer müssen vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts keine Vergleichsangebote einholen – auch nicht bei Abschluss einer Honorarvereinbarung.
  • Vertrauensverhältnis entscheidend: Die Wahl eines Rechtsanwalts sei eine Frage des Vertrauens. Ein Preisvergleich sei regelmäßig nicht aussagekräftig, da die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt ist oder – bei Stundenhonoraren – stark vom tatsächlichen Aufwand abhängt.
  • Nachträgliche Genehmigung durch die Eigentümer zulässig: Maßnahmen, die der Verwalter ohne vorherigen Beschluss veranlasst hat, können nachträglich genehmigt werden, sofern sie der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.
  1. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bringt erhebliche Rechtssicherheit für Verwalter und Eigentümergemeinschaften:

Erleichterung der Entscheidungsprozesse: Die GdWE kann künftig auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichten, wenn sie einen Anwalt oder Gutachter beauftragen möchte – vorausgesetzt, die Maßnahme ist wirtschaftlich vertretbar und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Stärkung der Handlungsfähigkeit des Verwalters: Der Verwalter kann in dringenden Fällen – etwa bei drohender Verjährung – eigenständig handeln, ohne dass dies automatisch zur Unwirksamkeit der Maßnahme führt.

Abgrenzung zu Handwerkerleistungen: Anders als bei Handwerksleistungen, bei denen ein konkreter Erfolg geschuldet wird und ein Preisvergleich sinnvoll ist, ist die anwaltliche Tätigkeit eine Dienstleistung, deren Qualität und Umfang im Vorfeld schwer vergleichbar sind.

  1. Fazit

Mit der Entscheidung V ZR 76/24 hat der BGH eine bislang umstrittene Frage im Wohnungseigentumsrecht geklärt und die Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwaltung konkretisiert. Die Einholung von Alternativangeboten ist bei der Beauftragung von Rechtsanwälten nicht erforderlich. Dies stärkt die Flexibilität und Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümergemeinschaften – insbesondere in zeitkritischen Situationen.

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