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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Januar 2026 (Az. V ZR 76/25) eine für die Praxis des Wohnungseigentumsrechts außerordentlich bedeutsame Klarstellung getroffen: Wer faktisch die Aufgaben eines WEG‑Verwalters ausübt, ohne wirksam bestellt zu sein, unterliegt denselben Pflichten und haftet gegenüber der Gemeinschaft wie ein ordnungsgemäß bestellter Verwalter.

Was ist ein „faktischer Verwalter“?

Ein sogenannter faktischer Verwalter liegt vor, wenn

  • die Verwalterbestellung abgelaufen oder unwirksam ist,
  • kein (wirksamer) Verwaltervertrag besteht,
  • gleichwohl dauerhaft typische Verwaltertätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Zahlungsverkehr, Vertragsabschlüsse, Abrechnungen).

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es nicht auf eine formelle Bestellung, sondern auf das tatsächliche Auftreten und Handeln ankommt.

Der entschiedene Fall

  • Eine Hausverwaltung führte nach Ablauf ihrer Bestellung die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft weiter.
  • In dieser Zeit veranlasste sie Zahlungen für die Pflege einer Parkanlage, die nicht im Eigentum der WEG, sondern im Eigentum ihrer eigenen Gesellschafter stand.
  • Grundlage der Zahlungen war ein vor Entstehung der WEG abgeschlossener Vertrag.

Die WEG verlangte Schadensersatz wegen pflichtwidriger Vermögensverwaltung.

Die rechtliche Bewertung des BGH

Der Bundesgerichtshof bejahte eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB und stellte zwei zentrale Leitsätze auf:

1. Gleiche Pflichten, gleiche Haftung

Ein faktischer Verwalter ist pflichtenrechtlich einem bestellten Verwalter gleichzustellen. Das betrifft insbesondere:

  • ordnungsgemäße Vermögensverwaltung,
  • Prüfung der rechtlichen Grundlage von Zahlungen,
  • Handeln ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft.

2. Keine automatische Bindung an Alt‑Verträge

Verträge, die ein Bauträger oder teilender Eigentümer vor Entstehung der WEG abschließt, werden nicht automatisch Vertragsbestandteil der Gemeinschaft.

Erforderlich ist grundsätzlich:

  • eine Vertragsübernahme oder
  • zumindest eine Genehmigung durch Beschluss der Wohnungseigentümer.

Bedeutung für die Praxis

  • Klare Haftungsansprüche gegen Verwalter auch ohne wirksame Bestellung
  • Verbesserte Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Verwaltung
  • Erleichterte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
  • Fortführung der Verwaltung „auf Zuruf“ ist hoch riskant
  • Haftungsrisiken auch ohne Vertrag oder Bestellung
  • Erforderlichkeit klarer Bestellungs‑ und Vertragsverhältnisse