Kommt es zwischen den Vertragsparteien eines Bauvertrages zum Streit ist häufig eine Partei schnell bei der Hand mit dem Ausspruch einer Kündigung. Gerade für den Auftraggeber birgt eine solche, häufig unbedachte, Kündigung erhebliche Risiken. Meistens liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht vor. Die Rechtsprechung deutet eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund regelmäßig in eine sogenannte freie Kündigung um, mit allen damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen für den Auftraggeber. Ebenso problematisch ist eine Teilkündigung. Soweit die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, ist eine Teilkündigung nur bei „in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung“ zulässig. Dabei werden die Voraussetzungen häufig verkannt. Denn Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als abgeschlossene Teilleistung angesehen werden. Auch hier würde eine unwirksame Teilkündigung im Zweifel zu einer Kündigung des gesamten Vertrages führen. Vor Ausspruch einer Kündigung sollte deshalb unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.
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