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1. Hintergrund der Reform

Die Streitwertgrenzen im Zivilprozessrecht bestimmen sowohl die sachliche Zuständigkeit der Gerichte als auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Diese Grenzen sind seit Jahrzehnten kaum angepasst worden. Vor dem Hintergrund inflationsbedingter Wertveränderungen und struktureller Reformen der Justiz hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nun eine umfassende Anpassung vorgeschlagen. Ziel ist eine effizientere Verteilung der Verfahren und die Entlastung der höheren Instanzen.

2. Änderungen bei der Zuständigkeit der Gerichte

Die bisherige Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte liegt bei 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG). Diese Grenze soll auf 10.000 € angehoben. Damit sollen mehr Verfahren in erster Instanz vor den Amtsgerichten verhandelt werden.

Begründung:

  • Die bisherige Grenze stammt aus dem Jahr 1993 und wurde seitdem nicht angepasst.
  • Die Anhebung soll die Amtsgerichte stärken und die Bürgernähe der Justiz fördern.
  • Parallel wird die streitwertunabhängige Zuständigkeit für bestimmte Materien (z. B. Nachbarrecht) erweitert.

3. Änderungen bei den Berufungs- und Beschwerdewerten

Parallel zur Zuständigkeitsreform sollen die Wertgrenzen für Rechtsmittel moderat steigen. Konkret:

  • Berufung (§ 511 ZPO): Anhebung von 600 € auf 1.000 €.
  • Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO): Erhöhung von 20.000 € auf 25.000 €.
  • Kostenbeschwerden: Anhebung von 200 € auf 300 €. Diese Anpassungen betreffen auch

Verfahren nach dem FamFG, ArbGG und kostenrechtliche Vorschriften (GKG, RVG etc.). Ziel:

  • Anpassung an die Inflation seit der letzten Reform (2002/2004).
  • Reduzierung der Rechtsmittelverfahren zur Entlastung der Gerichte.
  • Gleichzeitige Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch moderate Erhöhung.