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In unserer täglichen Praxis im Mietrecht taucht immer wieder die Frage auf:

Kann sich ein Mieter auf einen Härtefall nach § 574 BGB berufen, wenn ihm wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt wurde? Die klare Antwort lautet: Nein.

Rechtslage: § 574 BGB und die Sozialklausel

§ 574 BGB gibt Mietern grundsätzlich das Recht, einer Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Typische Beispiele sind:

  • hohes Alter und Krankheit,
  • Schwangerschaft,
  • fehlender Ersatzwohnraum.

Aber: Dieses Widerspruchsrecht gilt nur bei ordentlichen Kündigungen oder bei außerordentlichen Kündigungen mit gesetzlicher Frist, nicht jedoch, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Warum ist das so?

Der Gesetzgeber hat bewusst eine Grenze gezogen:

Zahlt ein Mieter seine Miete über einen längeren Zeitraum nicht, liegt in diesem Verhalten ein schwerwiegender Vertragsverstoß. In solchen Fällen ist es dem Vermieter nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen – selbst dann nicht, wenn der Mieter persönliche Härtegründe geltend macht.

Was bedeutet das in der Praxis?

Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug: Kein Härtefallwiderspruch möglich.

Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB): Der Mieter kann die fristlose Kündigung durch vollständige Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage unwirksam machen. Aber auch hier gilt: Kein Härtefall nach § 574 BGB.

Fazit:

Die Sozialklausel des § 574 BGB schützt Mieter in vielen schwierigen Lebenslagen – aber nicht bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug. Hier hat der Gesetzgeber die Interessen des Vermieters klar höher gewichtet.