Die Sommer werden heißer. Der Wunsch nach einer wirksamen Klimatisierung der eigenen Wohnung wächst. Doch in Wohnungseigentumsanlagen stellt sich regelmäßig die Frage: Darf ein einzelner Wohnungseigentümer gegen den Willen der Gemeinschaft ein Klima-Splitgerät mit Außeneinheit auf seinem Balkon installieren?
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 17.07.2026 (Az. V ZR 162/25) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen und die Rechte einzelner Wohnungseigentümer deutlich gestärkt.
Der Sachverhalt
Die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin. Sie beantragten in der Eigentümerversammlung die Genehmigung zum Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon. Für die Installation war eine Durchbohrung der Fassade erforderlich.
Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab. Die Eigentümer erhoben daraufhin eine sogenannte Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. Während das Amtsgericht die Klage noch abwies, gab das Landgericht Berlin II den Klägern Recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt zunächst klar, dass der Einbau eines Klima-Splitgeräts eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt. Dies folgt insbesondere daraus, dass für die Installation regelmäßig Eingriffe in die Fassade erforderlich sind. Solche Maßnahmen bedürfen grundsätzlich einer Gestattung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG.
Gleichzeitig betont der Senat jedoch, dass ein Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gestattung haben kann.
Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus den „privilegierten baulichen Veränderungen“ des § 20 Abs. 2 WEG. Klima-Splitgeräte werden dort nicht erwähnt. Der Anspruch kann aber aus § 20 Abs. 3 WEG folgen.
Danach darf eine bauliche Veränderung nicht ohne Weiteres verweigert werden, wenn andere Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Lärm allein rechtfertigt keine Ablehnung
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BGH zu möglichen Geräuschbelastungen.
Die Gemeinschaft hatte unter anderem argumentiert, dass von der Außeneinheit der Klimaanlage erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen könnten. Der Bundesgerichtshof hält dies jedoch nicht für ausreichend, um die Gestattung bereits im Vorfeld zu verweigern. Maßgeblich sei zunächst die bauliche Maßnahme selbst. Ob später tatsächlich unzulässige Immissionen auftreten, müsse gesondert beurteilt werden.
Der Senat weist darauf hin, dass gegen etwaige spätere Störungen weiterhin Unterlassungs- und Abwehransprüche bestehen können. Übermäßiger Lärm ist also nicht schutzlos hinzunehmen. Er rechtfertigt jedoch nicht automatisch die Versagung der Genehmigung.
Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Entscheidung ist ein weiterer Baustein der seit der WEG-Reform 2020 zu beobachtenden Entwicklung, die Rechte einzelner Wohnungseigentümer zu stärken.
Der Bundesgerichtshof macht deutlich:
- Klima-Splitgeräte sind grundsätzlich zulässig.
- Die Eigentümergemeinschaft kann entsprechende Anträge nicht mehr pauschal ablehnen.
- Eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung anderer Eigentümer muss nachvollziehbar dargelegt werden.
- Rein theoretische Befürchtungen reichen nicht aus.
Gerade vor dem Hintergrund steigender Temperaturen dürfte die Entscheidung erhebliche praktische Auswirkungen haben. Viele Wohnungseigentümergemeinschaften werden ihre bisherige Beschlusspraxis überdenken müssen.
Was bedeutet das Urteil für Verwalter und Eigentümer?
Für Verwalter bedeutet die Entscheidung, dass Anträge auf Einbau von Klima-Splitgeräten künftig sorgfältig geprüft werden müssen. Eine bloße Berufung auf mögliche optische Veränderungen oder spätere Geräuschentwicklungen genügt regelmäßig nicht.
Wohnungseigentümer erhalten dagegen eine deutlich stärkere Rechtsposition. Wird die Zustimmung verweigert, kann die Ablehnung gerichtlich überprüft und gegebenenfalls durch ein Urteil ersetzt werden.
Fazit
Der Bundesgerichtshof trägt mit seiner Entscheidung den veränderten Lebensrealitäten Rechnung. Angesichts zunehmend heißer Sommer kann der Wunsch nach einer effektiven Klimatisierung nicht ohne sachlichen Grund blockiert werden.
Wohnungseigentümer haben künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts gestattet wird, sofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Eigentümer vorliegen. Die Entscheidung stärkt die individuelle Nutzung des Sondereigentums und setzt zugleich klare Grenzen für blockierende Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.