von Fritz & Partner | Okt. 16, 2025 | Aktuelles, Allgemeines Zivilrecht
- Hintergrund der Entscheidung
Das Landgericht Regensburg hatte sich in der Entscheidung vom 08.07.2022 (Az. 34 O 2572/21) mit der Frage zu befassen, ob ein Wärmekunde einen bestehenden Fernwärmelieferungsvertrag gemäß § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV kündigen kann, wenn er auf eine Versorgung mit erneuerbaren Energien – konkret mittels Luft-Wärme-Pumpe – umstellen möchte.
Die Klägerin, ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, begehrte die Feststellung, dass der Vertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht beendet worden sei. Der Beklagte hatte die Kündigung damit begründet, dass er künftig eine Luft-Wärme-Pumpe einsetzen und diese mit Ökostrom betreiben wolle.
- Rechtliche Würdigung
Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV
Das Gericht stellte klar, dass § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV auch auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse Anwendung findet, die vor der Novellierung der Vorschrift geschlossen wurden
Voraussetzungen für die Sonderkündigung
Entscheidend ist nicht, dass der Kunde bereits auf erneuerbare Energien umgestellt hat, sondern dass ein ernsthafter Wille zur Umstellung besteht. Dies kann durch ein konkretes und detailliertes Angebot eines Heizungsbauers nachgewiesen werden. Ein solches Angebot lag hier vor
Die Luft-Wärme-Pumpe wurde vom Gericht als erneuerbare Energie im Sinne des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV anerkannt. Auch die Nutzung von Ökostrom zur Versorgung der Pumpe wurde als ausreichend angesehen, um die Voraussetzungen für eine Kündigung zu erfüllen
- Ergebnis
Die Feststellungsklage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Kündigung wirksam war und der Fernwärmelieferungsvertrag zum 31.05.2022 beendet wurde
- Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Wärmekunden, die auf erneuerbare Energien umstellen möchten. Sie zeigt, dass bereits der ernsthafte Wille zur Umstellung – dokumentiert durch ein konkretes Angebot – genügt, um das Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV auszuüben.
Für Versorgungsunternehmen bedeutet dies, dass sie sich auf eine zunehmende Zahl von Kündigungen einstellen müssen, sofern Kunden glaubhaft machen, dass sie auf klimafreundliche Alternativen umsteigen wollen.
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von Fritz & Partner | Feb. 5, 2021 | Allgemeines Zivilrecht, Mietrecht
Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden.Dies komme aber nur dann in Betracht, wenn eine zur Unzumutbarkeit führende wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt (AG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2020 – 45 C 245/20).
von Fritz & Partner | Feb. 3, 2021 | Allgemeines Zivilrecht, Mietrecht
Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden.Angemessen ist regelmäßig eine Reduzierung der Miete auf die Hälfte (LG Mönchengladbach, Urt. v. 02.11.2020 – 12 O 154/20).
von Fritz & Partner | Feb. 1, 2021 | Allgemeines Zivilrecht, Mietrecht
Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden. Dies kann außerdem einer Zahlungsklage des Vermieters einredeweise entgegengehalten werden (LG München I, Urt. v. 05.10.2020 – 34 O 6013/20).
von Fritz & Partner | Jan. 28, 2021 | Allgemeines Zivilrecht, Mietrecht
Der Mieter einer Gewerbeeinheit kann keinen Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar, da Art. 240 EGBGB eine abschließende Regelung darstellt (LG München II, Urt. v. 06.10.2020 – 13 O 2044/20).
Die Rechtsmeinung des Gerichts stellt derzeit eher eine Mindermeinung dar, wie die Entscheidungen zeigen werden, die in den nächsten Tagen hier veröffentlicht werden.
von Fritz & Partner | Juli 7, 2020 | Allgemeines Zivilrecht, Baurecht
Der Gesetzgeber hat den Mehrwertsteuersatz zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt.
Diese Senkung trifft auch Bauherren.
Es ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung gesetzlich gilt. Eine Leistung, die vor dem 30.06.2020 vereinbart, aber erst ab dem 01.07.2020 erbracht wurde, ist mit 16 % USt. zu berechnen.
Das Datum der Rechnung ist dabei nicht von Bedeutung. Es gilt der Mehrwertsteuersatz, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung.
Der Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung ist bei einem Verbraucherbauvertrag (Werkvertrag) der Zeitpunkt der Abnahme der vollständigen Bauleistung. Also die Fertigstellung des gesamten vertraglich vereinbarten Bauwerks.
Bei einem Bauvorhaben mit Vertragsschluss z.B. am 01.02.2019 mit 19 % USt. und einer Abnahme am 25.10.2020, gilt für das gesamte Bauvorhaben der reduzierte Satz von 16 %. Etwaige Abschläge, die mit 19 % gezahlt wurden, muss der Unternehmer mit seiner Schlussrechnung ausgleichen. Das Bauvorhaben wird in dieser Konstellation für den Bauherren also billiger.