von Fritz & Partner | Dez. 8, 2025 | Aktuelles, Prozessrecht
1. Hintergrund der Reform
Die Streitwertgrenzen im Zivilprozessrecht bestimmen sowohl die sachliche Zuständigkeit der Gerichte als auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Diese Grenzen sind seit Jahrzehnten kaum angepasst worden. Vor dem Hintergrund inflationsbedingter Wertveränderungen und struktureller Reformen der Justiz hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nun eine umfassende Anpassung vorgeschlagen. Ziel ist eine effizientere Verteilung der Verfahren und die Entlastung der höheren Instanzen.
2. Änderungen bei der Zuständigkeit der Gerichte
Die bisherige Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte liegt bei 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG). Diese Grenze soll auf 10.000 € angehoben. Damit sollen mehr Verfahren in erster Instanz vor den Amtsgerichten verhandelt werden.
Begründung:
- Die bisherige Grenze stammt aus dem Jahr 1993 und wurde seitdem nicht angepasst.
- Die Anhebung soll die Amtsgerichte stärken und die Bürgernähe der Justiz fördern.
- Parallel wird die streitwertunabhängige Zuständigkeit für bestimmte Materien (z. B. Nachbarrecht) erweitert.
3. Änderungen bei den Berufungs- und Beschwerdewerten
Parallel zur Zuständigkeitsreform sollen die Wertgrenzen für Rechtsmittel moderat steigen. Konkret:
- Berufung (§ 511 ZPO): Anhebung von 600 € auf 1.000 €.
- Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO): Erhöhung von 20.000 € auf 25.000 €.
- Kostenbeschwerden: Anhebung von 200 € auf 300 €. Diese Anpassungen betreffen auch
Verfahren nach dem FamFG, ArbGG und kostenrechtliche Vorschriften (GKG, RVG etc.). Ziel:
- Anpassung an die Inflation seit der letzten Reform (2002/2004).
- Reduzierung der Rechtsmittelverfahren zur Entlastung der Gerichte.
- Gleichzeitige Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch moderate Erhöhung.
von Fritz & Partner | Okt. 4, 2018 | Prozessrecht
Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Unternehmer wurde nach Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt, Arbeiten für den Neubau einer Bundesstraße auszuführen. Nach Abschluss der Arbeiten wurde die Leistung abgenommen und durch den Kläger abgerechnet. Mit der Klage machte der Unternehmer nun Mehrkosten geltend, die seiner Meinung nach dadurch entstanden sind, dass während der Ausführung der Arbeiten teilweise die Bodenqualität nicht der Klassifizierung in den Vergabeunterlagen entsprach, welche zurückzuführen waren auf ein ingenieurgeologisches Gutachten. Der Kläger gab sodann seinerseits ein Gutachten in Auftrag, welches zu abweichenden Ergebnissen führte.
Die Gerichte in I. und II. Instanz wiesen die Klage ohne weitere Sachaufklärung ab mit der Begründung, dass der Unternehmer nicht nachweisen könne, tatsächlich von den Vergabeunterlagen abweichende Bodenverhältnisse vorgefunden zu haben.
Der BGH entschied nun, dass die Entscheidungen den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Die Einordnung des Bodens in die richtige Bodenklasse erfordert besonderes Fachwissen. Das Gericht hätte sich daher einer sachverständigen Beratung bedienen müssen oder insoweit die eigene Sachkunde darlegen, was jedoch beides unterblieb.
Aufgrund dieses Verfahrensfehlers wird die Sache nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches ein Sachverständigengutachten einzuholen hat.
BGH, Beschluss vom 25.04.2018, VII ZR 299/14