Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 05.03.2026 eine wichtige Klarstellung zum Verbraucherwiderrufsrecht bei Fernabsatzverträgen getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Bau-, Handwerker- und Dienstleistungsverträge, die per E-Mail, Telefon oder auf sonstigem Fernkommunikationsweg abgeschlossen werden. Für Unternehmer bedeutet das Urteil einerseits eine Stärkung des Verbraucherschutzes. Andererseits eröffnet der EuGH erstmals ausdrücklich die Möglichkeit, einen Verbraucherwiderruf als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.
Der Sachverhalt
Eine private Bauherrin plante die Aufstockung eines Mehrfamilienhauses. Zur Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens beauftragte sie einen Architekten. Dieser holte unter anderem Angebote für Gerüstbauarbeiten ein und bereitete einen Vertragsentwurf vor. Der Vertrag mit dem Gerüstbauunternehmen wurde anschließend im Fernabsatz abgeschlossen.
Nachdem die Gerüstbauarbeiten vollständig erbracht und das Gerüst über einen längeren Zeitraum genutzt worden war, erklärte die Bauherrin den Widerruf des Vertrages. Hintergrund war, dass keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt war und sich die Widerrufsfrist hierdurch erheblich verlängert hatte. Das Kammergericht Berlin legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie vor.
Die Entscheidung des EuGH
1. Unterstützung durch einen Architekten beseitigt die Verbrauchereigenschaft nicht
Der EuGH stellte zunächst klar, dass eine Privatperson Verbraucher bleibt, auch wenn sie sich bei Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss durch einen Architekten oder einen anderen Unternehmer beraten und unterstützen lässt.
Entscheidend ist allein, ob die Person zu privaten Zwecken handelt. Die Einschaltung eines Fachmanns führt nicht dazu, dass der Vertrag seinen Verbraucherschutzcharakter verliert. Selbst dann nicht, wenn der Architekt den Erstkontakt herstellt oder wesentliche Vertragsbestandteile vorbereitet hat.
2. Auch Nachtragsvereinbarungen können Fernabsatzverträge sein
Besondere praktische Bedeutung hat die zweite Aussage des EuGH.
Eine spätere Zusatzvereinbarung oder Nachtragsbeauftragung kann eigenständig als Fernabsatzvertrag einzustufen sein, wenn sie ausschließlich mittels Fernkommunikation abgeschlossen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der ursprüngliche Hauptvertrag kein Fernabsatzvertrag war.
Gerade im Bau- und Handwerksbereich, in dem häufig Nachträge, Zusatzleistungen oder Erweiterungen per E-Mail vereinbart werden, entsteht dadurch ein erhebliches Widerrufsrisiko.
3. Widerruf kann rechtsmissbräuchlich sein
Der wohl bedeutendste Teil der Entscheidung betrifft den Rechtsmissbrauch.
Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass die Ausübung des europäischen Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall missbräuchlich sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verbraucher den Zeitpunkt des Widerrufs bewusst so wählt, dass er den vollständigen Nutzen einer bereits erbrachten Leistung erhält, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen.
Der Gerichtshof verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Missbrauchsverbot. Danach müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
Objektives Element
- Der Zweck der Verbraucherschutzregelung wird trotz formaler Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen verfehlt.
Subjektives Element
- Der Verbraucher verfolgt gezielt das Ziel, sich die Vorteile der gesetzlichen Regelung zu verschaffen, obwohl deren Voraussetzungen künstlich oder missbräuchlich ausgenutzt werden.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, müssen die nationalen Gerichte im jeweiligen Einzelfall prüfen.
Auswirkungen für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz.
Für Unternehmer
- Verträge, die ausschließlich per E-Mail, Telefon oder Online-Kommunikation abgeschlossen werden, können Widerrufsrechte auslösen.
- Dies gilt auch für Nachträge und Zusatzaufträge.
- Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bleibt unverzichtbar.
- Missbräuchliche Widerrufe können künftig mit besseren Erfolgsaussichten abgewehrt werden.
Für Verbraucher
- Die Einschaltung eines Architekten oder sonstigen Beraters führt nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft.
- Widerrufsrechte bleiben grundsätzlich bestehen.
- Wer jedoch bewusst versucht, bereits vollständig erbrachte Leistungen unentgeltlich zu erhalten, muss damit rechnen, dass Gerichte einen Rechtsmissbrauch feststellen.
Fazit
Der EuGH hat mit dem Urteil vom 05.03.2026 – C‑564/24 drei wesentliche Aussagen getroffen:
- Verbraucher bleiben Verbraucher, auch wenn sie sich durch Architekten oder andere Fachleute unterstützen lassen.
- Nachträge und Zusatzvereinbarungen können eigenständige Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht sein.
- Das Widerrufsrecht findet dort seine Grenze, wo seine Ausübung rechtsmissbräuchlich erfolgt.